CDU Gemeindeverband Hövelhof

Offene Fragen der Politik durch Verwaltung beantwortet

Fragen und Antworten zum Sennebad

Die Fraktionsvorsitzenden der im Rat vertretenenen Parteien hatten sich am 8. März zu einem interfraktionellen Austausch in einer Videoschalte verabredet. In dieser Runde wurde vereinbart, einen Fragenkatalog zu erstellen und diesen an die Verwaltung mit der Bitte um Beantwortung zu zuleiten. Dieser Fragekatalog wurde am 17. März den Fraktionsvorsitzenden zur Verfügung gestellt. Wir dokumentieren Fragen und Antworten.
1. Wie erfolgt die Erschließung des neuen Hallenbades? Wo werden die Parkplätze für die Benutzer geplant?
 
Die Erschließung des Hallenbadneubaus erfolgt wie bisher von der Staumühler Straße aus. Von der Sennestraße aus erfolgt eine fußläufige Erschließung.
Die Zahl der auf dem Gelände befindlichen 85 Parkplätze ist für die bisherige Nutzung und auch nach einem Hallenbadneubau ausreichend. Zusätzlich stehen 27 Parkplätze auf dem benachbarten Wanderparkplatz als Reserve zur Verfügung.
 
2. Was passiert mit dem Roten Platz? Ist die HoT-Leitung dazu befragt worden?
 
Die Zukunft des „Roten Platzes“ und der gesamten Außenanlage auf dem Gelände wird im Rahmen der 3. Zukunftswerkstatt unter Federführung des HoT in diesem Jahr unter Beteiligung der Schulen erarbeitet.

3. Wie hoch sind die geschätzten Abbruchkosten des Hallenbades?
 
Die voraussichtlichen Abbruchkosten des Hallenbades werden auf rund 250.000 € geschätzt. Die Kosten einer eventuell notwendigen Schadstoffentsorgung können noch nicht abgesehen werden.

4. Was ist mit dem Masterplan? Wie soll das Areal jetzt beplant werden?
 
Die in der Verwaltung gebildete Projektgruppe hat sich intensiv mit dem Auftrag des Rates zur Erstellung des Masterplans auseinandergesetzt. Dabei hat sich herausgestellt, dass in der Entscheidung, wo wird das zukünftige Hallenbad errichtet und welche Größenordnung soll es haben, die Grundvoraussetzung für die weitere Gestaltung der Außenanlage liegt. Auch stellte sich heraus, dass die Dreifachturnhalle nicht abgängig ist. Die Bedarfsermittlung Turnhallen konnte nicht durchgeführt werden, da coronabedingt keine Nutzung der Sporthallen stattfand. Die Frage der zukünftigen Energieversorgung ist abhängig von der Größe des Bades und dem Standort des Hallenbades, da die Energieversorgung des gesamten Areals damit verbunden ist. Wie bereits in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses von Herrn Brand von der Firma Constrata erwähnt, bedarf es dafür einer detaillierten Ausführungsplanung eines mit Bäderbauten erfahrenen Fachbüros. Die Parkplatzsituation kann, wie oben erwähnt, vernachlässigt werden, da kein zusätzlicher Bedarf feststellbar ist.
Erst mit der Entscheidung des Gemeinderates zum Aussehen des Hallenbades und zum Standort des Hallenbades kann ein „Masterplan“ für die Zukunft des Schulzentrums weiterbearbeitet werden.

5. Da der beantragte Zuschuss in diesem Jahr nicht fließen wird, bis wann muss ein Antrag für die folgende Förderperiode gestellt werden? (Frage hat vielleicht Relevanz für das Datum des Bürgerentscheides)
 
Es wird davon ausgegangen, dass das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ wie in den vergangenen Jahren wieder aufgelegt wird. In diesem Fall ist mit einer Antragsfrist bis zum 31.10.2021 zu rechnen.
 
6. Durchführung einer Bürgerbefragung neben dem Ratsbürgerentscheid.
Hintergrund ist, dass man mit einer allgemeineren Frage im Ratsbürgerentscheid, z.B. „Sind Sie für einen Hallenbadneubau in Hövelhof?“ oder „Soll Hövelhof ein Hallenbad vorhalten“ und einer möglichen Befragung nach der gewünschten Variante des Hallenbades, aber als reine Befragung, eine bessere repräsentative Erhebung der Bürgerschaft und deren Wünschen erhalten könnte bzw. würde.
 
Die Formulierung des § 26 I GO NRW knüpft an eine konkrete durch die Bürgerschaft zu treffende Sachentscheidung an.
Eine Frage wie „Sind Sie für einen Hallenbadneubau in Hövelhof“ oder „Soll Hövelhof ein Hallenbad vorhalten“ beschränkt sich auf die bloße Kundgabe einer Meinung und lässt die entsprechenden Folgen offen. Mit der Fragestellung und der einhergehenden Begründung ist also eine konkrete Umschreibung des Entscheidungsgegenstandes erforderlich (Bestimmtheitsgrundsatz). In der Bevölkerung besteht kein vorgeformtes Begriffsverständnis eines Hallenbades. So ist für die Bürgerinnen und Bürger das finanzielle Ausmaß ihrer Stimme völlig unklar und ein Ratsbürgerentscheid zu dieser Frage wäre unzulässig. Zusätzlich ist zu erwähnen, dass eine Bürgerbeteiligung bereits stattgefunden hat und im Rahmen dieser die Wünsche der Bürgerinnen und Bürger erfasst worden sind.